Fernwärme
Fernwärme ermöglicht eine zentrale Wärmeversorgung von Gebäuden und kann sowohl zur Raumheizung als auch zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden. Durch den Einsatz verschiedener Erzeugungstechnologien und den zunehmenden Einsatz erneuerbarer Wärmequellen kann die Wärmeversorgung schrittweise weiterentwickelt und der Einsatz fossiler Energieträger reduziert werden.
Preise für die Lieferung von Fernwärme
Der Preis für die Fernwärmelieferung setzt sich aus einem Arbeits-, Leistungs- und CO2-Emissionspreis sowie dem Preis für die Mehrkosten aus der Bilanzierungsumlage zusammen. Der Leistungspreis ist ein verbrauchsunabhängiger Preis je kW vereinbarter Wärmeleistung für die Errichtung, Vorhaltung und Wartung der Wärmeanschlussanlagen, sowie der verbauten Messeinrichtung.
Der Arbeitspreis deckt die Kosten für den Brennstoffeinsatz bei der Fernwärmeerzeugung und ist ein verbrauchsabhängiger Preis je gelieferter kWh Wärme. Der CO2-Emissionspreis ist verbrauchsabhängiger Preis je gelieferter kWh Wärme zur Berücksichgung der Mehrkosten auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Der Preis für die Mehrkosten aus der Bilanzierungsumlage, auf Grundlage des §29 GasNZV, ist verbrauchsabhängiger Preis je gelieferter kWh.
gültig ab dem 1. Januar 2026
netto
brutto
Leistungspreis je kW Anschlusswert in Euro/Jahr
69,80
83,06
Arbeitspreis in Cent/kWh
9,869
11,74
CO2-Emissionspreis in Cent/kWh
1,064
1,26
Preis für die Mehrkosten aus der Bilanzierungsumlage in Cent/kWh
0,000
0,000
Bruttopreise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
Weiterführende Informationen zu Preisregelungen, Preiskomponenten, Preisanpassungsklauseln und Indizes finden Sie unter Veröffentlichungspflichten.
Veröffentlichungspflichten
- Veröffentlichungspflichten nach § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV – Netzverluste
- Veröffentlichungspflichten nach § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV – Preisblatt Fernwärme
- Veröffentlichungspflichten nach § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV – Verweise auf Quellen verwendeter Indizes
- Veröffentlichungspflichten nach § 5 Abs. 3 FFVAV – Primärenergiefaktor, EEG-Anteil
Informationen zu Streitbeilegungsverfahren und Einrichtungen für Verbraucherbeschwerden finden Sie hier.
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