Wasserwerksbesichtungen
4. Stadtwerke-Flutlicht-Cup
Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinheiten gemäß §14a EnWG
In den nächsten Jahren muss eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Stromspeicher errichtet werden, damit die Klimaziele der Bundesregierung erreicht werden können und die Energiewende gelingt.
Dies stellt die Stromnetze vor eine Herausforderung, denn die Leistung der Geräte ist weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte.
Um diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sicher in das Stromnetz einzubinden und die Netzstabilität zu wahren, wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet.
Die Neuregelung sieht vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden, zusätzlich gelten reduzierte Netzentgelte. Im Gegenzug dafür muss die Leistung einzelner Verbrauchsanlagen bei hoher Netzauslastung kurzfristig dimmbar (steuerbar) sein. Netzbetreiber können so rechtzeitig auf mögliche Überlastungen des Stromnetzes reagieren und die Versorgungssicherheit ermöglichen.
Häufig gestellte Fragen:
Was wird in §14a EnWG geregelt?
In §14a EnWG und den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur wird der Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt, um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden.
Bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes, können die Netzbetreiber die Leistung dieser Geräte temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn es zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Grundbezug an Strom ist jedoch jederzeit gesichert. Die Geräte können also weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von dieser Regelung unberührt.
Der Netzbetreiber darf im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zusätzlich profitieren die Nutzer von steuerbaren Verbrauchseinheiten von reduzierten Netzentgelten.
Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG sind folgende Geräte:
- Private Ladeeinrichtungen (Wallboxen)
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z.B Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14A EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet
Hinweis: mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neureglung betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts)
Was ändert sich seit dem 1. Januar 2024?
Bis Dezember 2023
- die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber
- freie Wahl, ob das Geräte angemeldet wird
- bei freiwilliger Anmeldung erhielten der Letztverbraucher eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte
- die Geräte mussten eine separaten Zähler haben
Ab 1. Januar 2024
- für Geräte über 4,2 kW verpflichtend
- Reduzierung der Netzentgelte wurde angepasst und erweitert
- ein separater Zähler ist keine Voraussetzung mehr, dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an, die Reduzierung der Netzentgelte ist hierbei vom Verbrauch unabhängig und wird Pauschal berechnet
- Sollten sich Letztverbraucher trotzdem für einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf entscheiden, können sie zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden (Pauschale Netzentgeltreduzierung oder prozentuale Netzentgeltreduzierung)
Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?
Modul 1 -Pauschale Netzentgeltreduzierung
- für Geräte ohne und mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
- die Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt des Netzbetreibers und liegt zwischen 110 € -190 €, laut Bundesnetzagentur
- wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG als Reduzierungslogik vom Netzbetreiber an den Lieferanten zur Abrechnung mitgeteilt
Modul 2 – prozentuale Netzentgeltreduzierung
- ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis, durch Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung um 60%
- die Höhe der Entlastung ist abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers
- bei Auswahl von Modul 2, erhalten Sie einen speziellen eigenständigen Stromtarif, in welchem bereits die reduzierten Netzentgelte berücksichtigt sind
E-Mobilität in Wittenberge
E-Mobilität liegt der Stadtwerke Wittenberge GmbH sehr am Herzen. Im gesamten Stadtgebiet stehen deshalb nicht nur Normalladesäule für E-Autos zur Verfügung, sondern seit diesem Jahr auch ein sogenannter Hypercharger, eine Schnellladesäule und auch für E-Bikes wurde die Möglichkeit des öffentlichen Ladens geschaffen.
„Wir unterstützen und fördern die Entwicklung der E-Mobilität in der Prignitz“ sagt Stadtwerke Geschäftsführer Lutz Kähler. „Zudem fließt hier Ökostrom, wodurch die Nutzer noch „sauberer“ unterwegs sind“.
Aktuell können in Wittenberge an drei öffentlichen Standorten Elektroautos geladen werden. In der Perleberger Straße, vor der Prignitzer Badewelt sowie auf dem Kirchplatz ist der Laden an Normalladesäulen mit jeweils zwei Ladepunkte a 22 kW möglich. Der neue Hypercharger mit zwei Ladepunkten auf dem Wittenberger Marktplatz (Friedrich-Ebert-Straße) ersetzte eine in die Jahre gekommene Schnellladesäule. Hier ist es nun möglich, E-Autos mit einer Leistung von bis zu 150 kW zu laden. Somit benötigt man, je nach Fahrzeugtyp, für die Beladung weniger als eine Stunde. Die Abrechnung ist an allen Ladesäulen der Stadtwerke bargeldlos möglich, über die E-Ladekarte der Stadtwerke, per Paypal oder Ladekarten anderer Anbieter.
Damit nicht nur Fahrer eines E-Autos von der Erweiterung des Wittenberger E-Mobilitätkonzeptes profitieren, wurden zum Jahresbeginn drei E-Bike-Ladeschränke im Stadtgebiet errichtet. Touristen und Alltagsfahrer können ihr E-Bike so bequem unterwegs laden.
Die Standorte sind so gewählt, dass besonders Radler entlang des Elberadweges dazu eingeladen werden, während der Ladezeit die Innenstadt zu besuchen. Daher befinden sich die E-Bike-Ladeschränke in der verlängerten Bahnstraße vor der Kreismusikschule, neben der Tourist-Information auf dem Marktplatz sowie in der Nähe des Bahnhofes vor dem Rewe-Markt.
Errichtet wurden die Ladeschränke in einem Gemeinschaftsprojekt der Stadt Wittenberge und der Stadtwerke Wittenberge GmbH, gefördert durch das Programm Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren (ZIZ), bei dem der Bund ausgewählte Städte und Gemeinden bei der anspruchsvollen Aufgabe, attraktive und zukunftsfähige Zentren zu erhalten, zu entwickeln und zu unterstützen.
Betreiber der Ladestationen bleibt die Stadtwerke Wittenberge GmbH, die den Service für E-Bike-Fahrer kostenlos anbietet und somit einen weiteren Beitrag zur Förderung der umweltfreundlichen Mobilität in Wittenberge sowie des Radtourismus leistet.
„Beim Thema E-Ladesäulen waren die Stadtwerke Wittenberge in der Vergangenheit Vorreiter. Die Entwicklung zeigt, dass die Entscheidung richtig war, denn der Bedarf steigt. Wir als Stadt freuen uns, mit den Stadtwerken bei diesem Thema einen Partner an der Seite zu haben. Das gilt auch für die neuen Ladesäulen für E-Bikes. Wittenberge ist traditionell eine Stadt der Fahrradfahrer und erfreut sich durch die Lage am Elberadweg jährlich auch vieler Radtouristen. Das neue Angebot trägt dem Rechnung.“ bestätigt Bürgermeister Dr. Oliver Hermann.
Die E-Bike-Ladeschränke haben an jedem Standort drei Fächer, in denen sich die Akkus über eine integrierte Steckdose aufladen lassen. Gleichzeitig bieten sie aber auch Platz, um Helm oder Rucksack mit zu verstauen. Die Türen lassen sich mittels PIN-Eingabe verriegeln und auch wieder öffnen. Der vierstellige PIN ist vom Nutzer frei wählbar. Erst nach dem Verschließen der Tür beginnt der kostenlose Ladevorgang.
CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Seit 1. Januar 2023 gibt es das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2-KostAufG). Ziel ist es, das Kosten für CO2 ,die durch brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanlagen anfallen, nicht mehr nur vom Mieter getragen werden, sondern gerechter zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Ein 10-Stufenprogramm regelt die Verteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter und schafft Anreize für Vermieter für eine Effizienzverbesserung ihrer Gebäude.
Da das Gesetz zu Beginn des Jahres in Kraft getreten ist, ist die erste Abrechnung, in der die Reglung zum Tragen kommt, die für das Jahr 2023.
Häufig gestellte Fragen:
Wen betrifft das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?
Das Gesetz betrifft alle Vermieter und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die fossile Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Kohle, Fernwärme) zur Wärmeerzeugung nutzen. Das Gesetz gilt nicht für strombetriebende Heizungen, wie Wärmepumpen oder Nachtspeicheröfen, sowie für Holz- oder Pelletsheizungen.
Welchen Zweck erfüllt das neue CO2-Kostenaufteilungsgesetz?
Zugrunde liegt die CO2-Bepreisung, eine Steuer, die anfällt, weil beim Heizen mit fossilien Brennstoffen CO2 in die Luft abgegeben wird. Im rechtlichen Normalfall darf der Vermieter die Heizkosten vollständig auf deine Mieter umlegen. Dies ergibt sich aus der jeweiligen mietvertraglichen Vereinbarung über die Betriebs- und Heizkosten des Gebäudes. Um nun die Mieter von der Steuer zu entlasten und Vermietern dazu zu bewegen, die Immobilie klimafreundlich umzubauen, wurde das CO2-Kostenaufteilungsgesetzt ins Leben gerufen. Hierbei sollen die Kosten dann zukünftig gerecht auf Vermeiter und Mieter umgelegt werden.
Wie funktioniert das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?
Ziel des Gesetzes ist es, die CO2-Kosten so gerecht wie möglich zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen. Wie viel vom Vermieter übernommen werden muss, richtet sich nach der Effizienz des Gebäudes. Hierbei gilt: Je effizienter ein Gebäude ist, desto weniger muss vom Vermieter übernommen werden.
Die Effizienz des Gebäudes wird anhand der CO2-Emissionen ermittelt. Dabei werden die Gesamtemissionen eines Gebäudes durch die Gesamtfläche geteilt, so erhält man die Gesamtemissionen des Gebäudes pro m2 (kg CO2/m2/a). Folgende Tabelle zeigt die Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter je nach Gebäudeeffizienz:
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr |
Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
12 kg CO2/m2/a | 100 % | 0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a | 90 % | 10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a | 20 % | 80 % |
> = 52 kg CO2/m2/a | 5 % | 95 % |
Wie erfolgt die anteilige Verrechnung, wenn mein Vermieter die Energie bezieht?
Die Verrechnung der CO2-Kosten erfolgt zwischen Vermieter und Mieter mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Bei Fragen dazu wenden Sie sich daher bitte direkt an Ihren Vermieter.
Die CO2-Kosten sind in meinen Nebenkosten enthalten. Woher weiß ich, wie viel der Vermieter übernommen hat?
Sind die Kosten für die Wärmeversorgung in den Nebenkosten enthalten, hat Ihr Vermieter die Gesamtkosten sowie den Vermieter- und Mieteranteil an den CO2-Kosten zu ermitteln. Die Ihnen als Mieter in Rechnung gestellen CO2-Kosten sind vom Vermieter detailliert, tranparent und in verständlicher Form auszuweisen.
Ich zahle die CO2-Kosten direkt an den Energieversorger. Wie erhalte ich den Anteil des Vermieters?
Wenn Sie als Mieter direkt einen Gasliefervertrag mit einem Energieversorger haben, tragen Sie zunächst die vollen CO2-Kosten. In diesem Fall haben Sie einen Erstattungsanspruch gegenüber Ihrem Vermieter und sollten den Vermieter-Anteil an den CO2-Kosten direkt vom Vermieter einfordern. Gehen Sie hierzu, sobald Ihnen Ihre Abrechnung vom Energieversorger vorliegt, direkt auf Ihren Vermieter zu.
Woher weiß ich, wie effizient das Gebäude ist, in dem ich wohne?
Ihr Vermieter ist seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, Ihnen die Gebäudeeffizienz in Ihrer Heizkostenabrechnung auszuweisen. Sollte Ihre Heizkostenabrechnung hierzu keine Informationen enthalten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Vermieter.
Beispielrechnung
Auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist ein CO2-Rechentool zu finden.
Hier der Link zum Rechner
Das Rechentool zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten ermöglicht es, die für ein Gebäude oder eine Wohnung angefallenen Kohlendioxidkosten zu berechnen und aufzuteilen und die grundlegenden Rechenschritte nachzuvollziehen. Das Tool dient der Veranschaulichung und der Hilfestellung bei der Durchführung der notwendigen Rechenschritte, kann eine eigenständige Dokumentation bei der Abrechnung von Betriebskosten und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aber nicht ersetzen.
Wie erfolgt die Ermittlung der CO2-Kosten für Fernwärme?
Für die Fernwärme werden die CO2-Kosten anhand der jeweiligen Wärmeerzeugung ermittelt. Aufgrund von gesetzlichen Anforderungen (EEBeV 2030) und des Zertifikatehandels (TEHG) stehen je nach Wärmeerzeugung die Daten zur Berechnung der CO2-Kosten erst im darauffolgenden Jahr zur Verfügung.
Was passiert bei Nichtwohngebäuden?
Bei Nichtwohngebäude ist die Gesetzgebung noch nicht vollständig geklärt, daher werden die Kosten bis 2025 zur Hälfte auf Mieter und Vermieter aufgeteilt. 2025 soll es dann ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude geben.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, wenn Vermieter, zum Beispiel aufgrund des Denkmalschutzes, daran gehindert sind Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Gebäudes durchzuführen. In diesen Fällen müssen Vermieter nur die Hälfte oder sogar gar keine Kosten übernehmen.
Was ist der CO2-Preis?
Der CO2-Preis ist ein Preis, der für die Emission, also die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die Menge an CO2, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe entsteht und freigesetzt wird. Der CO2-Preis wird in den nächsten jahren sukzessiv ansteigen. So möchte die Bundesregierung der im Bundeskabinett 2019 beschlossenen Reduzierung der Treibhausgase in der Atmosphäre bis 2030 nachkommen.
Werden sich die CO2-Kosten in den nächsten Jahren verändern?
Für die Berechnung der CO2-Kosten (Erdgas) sind die Beträge bis 2026 im BEHG genannt. Ab 2026 müssen die CO2-Zertifikate am Markt zu Handelspreisen gekauft werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zertifikatspreise in Zukunft steigen werden.
Jahr | Euro pro Tonne CO2 (gem. BEHG) |
2023 | 30 |
2024 | 45 |
2025 | 55 |
2026 | Preis wird vom freien Handel bestimmt |
Neue Erdgastankkarte
Liebe Erdgastankkarten-Inhaber, bitte beachten Sie, dass Ihre Kundenkarten zum 31. Oktober 2023 ausgelaufen sind. Möchten Sie auch weiterhin den Service und die Vorteile unserer Erdgastankkarte nutzen bzw. erstmalig eine Kundenkarte beantragen, dann senden Sie uns bitte das Antragsformular ausgefüllt an: vertrieb@stadtwerke-wittenberge.de
Ihre Vorteile im Überblick:
▪ keine Tankkarten-Gebühr
▪ monatliche Abrechnung der Tankvorgänge
▪ für Firmen ist die Ausgabe mehrerer Tankkarten möglich
Antragsformular jetzt ausfüllen
Stadtwerke WLAN
Bereits seit 2019 versorgt die Stadtwerke Wittenberge GmbH die Wittenberger Bahnstraße mit einem öffentlichen und kostenlosen WLAN. Damals fand man das Netzwerk unter dem Namen „free-key“.
Vor Kurzem wurde das WLAN auf den neutesten Stand gebracht, ist nun stabiler und schneller und unter dem Namen „Stadtwerke WLAN“ in den Netzwerkeinstellungen des Smartphones zu finden. Der kostenfreie Service richtet sich an Bürger und Touristen.
Einloggen kann man sich ganz ohne Registrierung, heißt es müssen keine persönlichen Daten und auch keine E-Mail-Adresse hinterlegt werden. Man sucht einfach in den Einstellungen auf seinem Smartphone „WLAN“, wählt dann das „Stadtwerke WLAN“ aus. Jetzt öffnet sich automatisch eine Anmeldeseite. Um das WLAN zu nutzen, akzeptiert man nur die Nutzungsbedingungen, indem man einen Haken setzt und anschließend auf „Anmelden“ klickt.
Das kostenfreie Netzwerk kann dann für eine Stunde genutzt werden, danach wird man automatisch ausgeloggt. Nutzbar ist das Stadtwerke WLAN vom Stern bis zur Wilhelmstraße in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Eine Ausnahme stellt hierbei das Kultur- und Festspielhaus dar. Dort wird in nächster Zeit eine neue stärkere Antenne im großen Saal verbaut, damit viele Besucher gleichzeitig während einer Veranstaltungen das WLAN-Netzwerk nutzen können. Zusätzlich bleibt der Hotspot hier rund um die Uhr aktiv.
Unser Wasser für Vereine
Stadtwerke Wittenberge sponsern Trinkflaschen mit eurem Vereinslogo.
Anlässlich des weltweiten Tages des Wassers am 22. März rief wir die Aktion „Unser Wasser für Vereine“ ins Leben. Um die Vereine zu ermutigen unnötigen Müll und Emission durch Plastikflaschen zu vermeiden und als verfügbare Alternative auf das Wittenberger Trinkwasser zurückzugreifen, wurden Trinkflaschen mit Vereinslogo für Vereine verlost.
„Wir nehmen das Motto - Wandel bewegen - des diesjährigen Wassertages zum Anlass um die Wasserwende auch auf Vereinsebene voranzutreiben.“ erklärt Geschäftsführer Lutz Kähler.
Vereine aus unserem Versorgungsgebiet konnten sich mit Video oder Foto bewerben. Da zahlreiche kreative Bewerbungen eingereicht wurden und wir uns nicht für einen Gewinner entscheiden konnten, wurden sogar vier Vereine mit Edelstahl-Trinkflaschen ausgestattet.
Die Gewinnervereine sind:
⋅ Schwimm Club Delphin Wittenberge e.V.
⋅ Boxsportverein Veritas Wittenberge e.V.
⋅ Jugendfeuerwehr Wittenberge
⋅ Leichtathleten des ESV Wittenberge 1888 e.V.
Wir bedanken uns bei allen Vereinen, die sich an der Aktion beteiligt haben.
Neues Energiekonzept für Wittenberge
Stadtwerke Wittenberge zapfen die Stepenitz an
Es geht um vier Kelvin. Diese Wärmemenge soll das Stepenitz-Wasser verlieren, um Gebäude in Wittenberge zu heizen. Die Nutzung einer Großwärmepumpe ist Teil des Konzeptes „Intelligentes Blockheizkraftwerk", dessen Umsetzung die Stadtwerke in diesem Jahr beginnen. Die Bau- und Nutzungsgenehmigungen sind erteilt.
"Die neue Anlage ist Teil unserer Bemühungen, die CO2-Emissionen bei der Fernwärmeversorgung durch Einsatz regenerativer Energie deutlich zu senken", erläutert Stadtwerke-Geschäftsführer Lutz Kähler. "Das setzen wir schrittweise um. So entsteht an der Stepenitz ein kleines Einlaufbauwerk, mit dessen Hilfe Wasser aus dem Fluss abgezogen und unterirdisch über Rohrleitungen in das Heizhaus Breeser Straße transportiert."
Dort entzieht eine Wärmepumpe mit einer Leistung von 1,2 Megawatt - Anlagen von Einfamilienhäusern haben zum Vergleich eine Leistung von 15 bis 25 Kilowatt - dem Wasser Wärme und senkt dabei dessen Temperatur um vier Kelvin. Anschließend wird das Wasser zurück in die Stepenitz geleitet.
Bisher gebe es nur wenige solcher Anlagen, mehrere seien aber derzeit im Bau, erläutert Kähler. Es wird keine Beeinträchtigung der Stepenitz geben, da dem Wasser lediglich Wärme entzogen und es somit gekühlt wird. Es werden umfangreiche Vorkehrungen getroffen, dass keine Fische oder andere Tiere eingesaugt werden. Auch das Landschaftsbild werde nicht beeinträchtigt, da nur ein kleines Einlaufbauwerk entstehe, betont Kähler. Dieses wird sich im Überschwemmungsgebiet des Flusses befinden, kann auch ohne Probleme überflutet werden.
Neben der Wärmepumpe erzeugt auch ein neues Blockheizkraftwerk zukünftig Wärme, welche in das Netz eingespeist wird. Der Motor ist bereits so konstruiert, dass er mit grünem Wasserstoff betrieben werden kann, wenn dieser in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Zur Anlage gehört auch eine Power-to-Heat-Anlage. In ihr wird überschüssiger Windkraft- und Solarstrom genutzt, um in speziellen stark isolierten Speichern Wasser zu erhitzen. Es kann dann in Spitzenzeiten das in den vergangenen Jahren erweiterte Fernwärmenetz stabilisieren.
Die Stadtwerke Wittenberge hatten 2019 begonnen, im Zuge von Überlegungen, den CO2-Ausstoß zu verringern und regenerative Energien stärker zu nutzen, das Konzept zu entwickeln. 2020 ging das Projekt in das Genehmigungsverfahren, das vor einigen Wochen ohne größere Einwände abgeschlossen wurde. Inzwischen laufen die Ausschreibungen, erste Hauptkomponenten wurden bereits beauftragt. Erste Arbeiten könnten im Juli in der Breeser Straße beginnen, 2024 soll die Gesamtanlage fertiggestellt sein. Sie bildet auch eine Grundlage, das Wärmenetz weiter ausbauen zu können.
Vorgesehen waren Investitionen von 6,2 Millionen Euro einschließlich der Förderung über das Ausschreibungsverfahren innovative KWK-Systeme. Angesichts der Kostensteigerungen bei Anlagen und Bauleistungen werde diese Summe voraussichtlich nicht ausreichen, prognostiziert Kähler. „Wir gehen aber davon aus, dass wir trotz Kostensteigerungen einen positiven auch wirtschaftlichen Effekt für die Stadtwerke erreichen werden."
Mit der intelligenten Kraft-Wärme-Kopplung ist für die Stadtwerke das Kapitel Energiewende einschließlich der daraus folgenden Transformationsprozesse nicht abgeschlossen. Aktuell laufen Planungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der alten Deponie an der Wilsnacker Straße, um die eigene Stromerzeugung zu erweitern. Dafür sind umfangreiche Vorarbeiten von Veränderungen der bestehenden Bauplanung bis zu Gutachten und Plänen zum Artenschutz notwendig.
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Aktuelle Informationen zu den Energiepreisbremsen
Die Bundesregierung hat Mitte Dezember die Einführung der sogenannten Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen, um die Verbraucher weiter zu entlasten. Die Umsetzung ist für den 1. März 2023 vorgesehen, wobei es für die Monate Januar und Februar 2023 eine rückwirkende Entlastung geben wird. Aktuelle Informationen zu den Energiepreisbremsen der Bundesregierung haben wir für Sie zusammengefasst.
Wir werden unsere Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Warum gibt es die Gas- und Strompreisbremse?
Die hohen Energiepreise belasten die Haushalte und Unternehmen enorm.
Die Preisbremsen werden so gestaltet, dass sich Energiesparen lohnt. Sie sind - finanziert aus Mitteln des Bundeshaushalts - einfach und pauschal, für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags. Auch für die Industrie wird die Unterstützung möglichst einfach fließen.
Was sieht die Strompreisbremse vor und wie funktioniert sie?
Die Strompreisbremse wird vom 1. März bis 31. Dezember 2023 und ggf. noch bis 30. April 2024 gelten.
Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt.
Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs. Energiesparen lohnt sich, denn verbraucht man mehr als 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs, muss für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Preis voll bezahlt werden.
Ab März 2023 wird der Abschlag angepasst. Dabei werden die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 rückwirkend angewendet. Auf der Jahresverbrauchsabrechnung wird der tatsächliche Verbrauch abgerechnet.
Beachten Sie bitte folgenden Hinweis:
⇒ Da wir mit unserem Arbeitspreis (brutto) im Tarif WIR-Strom fix ab 01.01.2023 bereits unterhalb der gesetzlichen Schwelle von 40 ct/kWh brutto liegen, wird die Strompreisbremse hier nicht greifen.
Was sieht die Gas- und Wärmepreisbremse vor und funktioniert sie?
Die Gas- und Wärmepreisbremse wird vom 1. März bis 31. Dezember 2023 und ggf. noch bis 30. April 2024 gelten.
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr wird der Gaspreis auf 12 ct/kWh brutto begrenzt.
Bei Fernwärmekunden wird der Arbeitspreis auf 9,5 ct/kWh brutto begrenzt.
Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des bisherigen Gas- und Wärmeverbrauchs. Energiesparen lohnt sich, denn verbraucht man mehr als 80 Prozent des bisherigen Gas- und Wärmeverbrauchs, muss für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Preis voll bezahlt werden.
Ab März 2023 wird der Abschlag angepasst. Dabei werden die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 rückwirkend angewendet. Auf der Jahresverbrauchsabrechnung wird der tatsächliche Verbrauch abgerechnet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung
Informationen zur Erdgas-Wärme-Soforthilfe
Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger hat die Bundesregierung das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erlassen. Die erste Maßnahme gegen die gestiegenen Energiekosten wurden bereits im Dezember 2022 wirksam.
Soforthilfe Gas
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache Lösung entschieden: Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende. Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gas bzw. Wärmepreis. Für diese finanzielle Kompensation werden die Gasversorgungsunternehmen aus Mitteln des Bundes entlastet.
Die Stadtwerke Wittenberge verzichten aus diesem Grund auf die Erhebung des letzten Gasabschlages (Fälligkeit 28.11., 01.12. oder 15.12.2022) im aktuellen Lieferjahr 2022. Somit werden wir keinen Einzug des Abschlages für Gas (Aussetzen der SEPA-Lastschrift) zu den angeführten Terminen vornehmen. Kunden, die ihre Abschlagszahlungen per Dauerauftrag oder Überweisung leisten, bitten wir, den Überweisungsbetrag einmalig um den Abschlagsbetrag für Gaszu reduzieren.
Die Berechnung Ihres tatsächlichen Entlastungsanspruchs wird im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, im Januar 2023 erfolgen. Dieser wird in ihrer Abrechnung als gesonderte Kostenentlastung (Gutschrift) separat ausgewiesen.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Unternehmen bzw. Einrichtungen mit einer registrierenden Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden (RLM-Kunden) müssen dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllen. RLM-Kunden, die durch die Stadtwerke Wittenberge beliefert werden, senden dieses Anspruchsbegehren bitte per Post an die Stadtwerke Wittenberge GmbH, Bentwischer Chaussee 1, 19322 Wittenberge oder per E-Mail an vertrieb@stadtwerke-wittenberge.de
Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Was müssen Sie als Kunde tun? Wir haben Ihnen hier eine Übersicht zusammengestellt.
Soforthilfe Wärme
Um die extremen Belastungen von Fernwärmekunden abzufangen, hat die Bundesregierung beschlossen, dass Wärmekunden bereits im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur Einführung der regulären Wärmepreisbremse. Für diese finanzielle Kompensation werden die Wärmeversorgungsunternehmen aus Mitteln des Bundes entlastet. Wärmekunden erhalten eine Soforthilfe, wenn der jährliche Verbrauch unter 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle liegt. Wärmekunden, deren jährlicher Verbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle übersteigt, bekommen keine Soforthilfe, es sei denn
- der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
- es handelt sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
- es handelt sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Als Grundlage zur Berechnung der Höhe der Soforthilfe-Wärme dient der Septemberabschlag. Er wird mit dem Faktor 1,2 multipliziert.
Die Stadtwerke Wittenberge verzichten im ersten Schritt auf die Erhebung des Wärmeabschlages im aktuellen Lieferjahr 2022 (Fälligkeit 28.11.2022). Somit werden wir keinen Einzug des Abschlagsbetrages für Wärme (Aussetzen der SEPA-Lastschrift) zum angeführten Termin vornehmen. Wärme-Kunden, die ihre Abschlagszahlungen per Dauerauftrag oder Überweisung leisten, bitten wir, den Überweisungsbetrag einmalig um den Abschlagsbetrag für Wärme zu reduzieren. Fernwärmekunden, deren Wärmeverbrauch monatlich abgerechnet wird, erhalten die Soforthilfe im Dezember 2022.
Die Berechnung Ihres tatsächlichen Entlastungsanspruchs wird im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 bzw. der Monatsabrechnung für den Dezember 2022, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, im Januar 2023 erfolgen. Dieser wird in ihrer Abrechnung als gesonderte Kostenentlastung (Gutschrift) separat ausgewiesen.
Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an eine einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben. Dies sind folgende Angaben:
- Postanschrift
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- Abschlagszahlung für September 2022
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Als Mieter werden Sie nicht direkt von den Stadtwerken als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung entlastet. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.
Für Fragen rund um das Thema Erdgas-Wärme-Soforthilfe stehen wir Ihnen unter 03877 954-0 oder vertrieb@stadtwerke-wittenberge.de gern zur Verfügung.
Aktuell ist es wichtiger denn je, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer ausreichen. „Macht watt aus“ – denn jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - und jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Jeder kann etwas dazu beitragen - wir zeigen wie es geht.
Aktuelle Presseartikel
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Presseartikel:
Neues Energiekonzept - Der Prignitzer