WIR-Gas für Wittenberge und die Region.

Ob kochen, heizen oder fahren, Erdgas bietet sich flexibel als umweltfreundlicher und natürlicher Energieträger in zahlreichen Einsatzzwecken an. Die Nutzung von Erdgas bietet unseren Gaskunden zahlreiche Vorteile:

  • Die Lieferung von umweltschonender Energie für Ihr Zuhause oder Ihr Gewerbe bei jederzeit fairen und transparenten Konditionen
  • Mobil sein mit Biomethan - umweltschonende Energie an der in 2002 ersten im Land Brandenburg errichteten Erdgastankstelle tanken
  • Persönliche Ansprechpartner vor Ort - im Kundenzentrum, telefonisch oder per E-Mail - für alle Fragen rund um Ihre Gaslieferung
  • Einen komfortablen Online-Kundenservice mit dem SWW-Kundenportal

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WIR-Gas flex

WIR-Gas flex*

Ihre Tarif-Vorteile auf einen Blick:
  • Flexibel bleiben ohne Mindestvertragslaufzeit
  • Faire Konditionen aus der Grundversorgung
  • Nur zwei Wochen Kündigungsfrist
  • Kundenservice rund um die Uhr: mit dem SWW-
    Kundenportal immer online informiert sein

* Grundversorgungstarif, gültig für Haushaltskunden gemäß § 3 Nr. 22 EnWG

 
Informationen zu Streitbeilegungsverfahren und Einrichtungen für Verbraucherbeschwerden finden Sie hier.
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Rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns im Kundenzentrum.
Wir sind für Sie da!

Mitarbeiterinnen in Kundenzentrum
Ihr Ansprechpartner:

Kundenzentrum Wittenberge
Bahnstraße 76
Telefon: 03877 / 954 – 177 jetzt anrufen
info@stadtwerke-wittenberge.de

Preise

Preise gültig ab dem 1. Januar 2025

Jahresabnahme kWh
von bis
0 1.000
1.001 4.000
4.001  
Arbeitspreis ct/KWh
brutto netto
12,22 10,268
11,47 9,640
10,99 8,234
Grundpreis €/Monat
brutto netto
7,14 6,00
8,93 7,50
14,95 12,56

 

Alle Bruttopreise enthalten die ermäßigte gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Für die vereinfachte Darstellung wurden die Bruttopreise kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Preise gültig bis zum 31. Dezember 2024

Jahresabnahme kWh
von bis
0 1.000
1.001 4.000
4.001  
Arbeitspreis ct/KWh
brutto netto
16,22 13,628
15,47 13,000
14,99 12,594
Grundpreis €/Monat
brutto netto
5,36 4,50
5,95 5,00
11,97 10,06

 

Alle Bruttopreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Für die vereinfachte Darstellung wurden die Bruttopreise kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Zu den Auftragsdokumenten
Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung mit Erdgas
Bedingungen der Ersatzversorgung mit Erdgas

Beziehen Sie als Letztverbraucher über das Netz der Stadtwerke Wittenberge GmbH Erdgas in Niederdruck, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, liegt ein Fall der sog. Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG vor.

In der Ersatzversorgung gelten gem. § 3 GasGVV u.a. §§ 4 bis 8, 10 – 19 und 22, sowie § 20 Abs. 3 der GasGVV. Die Ersatzversorgung endet, wenn Sie aufgrund eines Energielieferungsvertrages von einem Lieferanten beliefert werden, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Eine Ersatzversorgung über diesen Zeitraum hinaus ist gesetzlich nicht möglich.

Haben Sie als Haushaltskunde gem. § 3 Nr. 22 EnWG nach Ablauf von drei Monaten keinen Energielieferungsvertrag abgeschlossen und nehmen dennoch weiter Energie ab, kommt durch die Abnahme automatisch ein Grundversorgungsvertrag (WIR-Gas flex) zustande.

Nicht-Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Erdgas über das Energieversorgungsnetz der Allgemeinen Versorgung in Niederdruck für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke mit einem Jahresverbrauch über 10.000 Kilowattstunden beziehen. Haben Sie als Nicht-Haushaltskunde (sonstige Letztverbraucher) nach Ablauf von drei Monaten keinen Erdgaslieferungsvertrag abgeschlossen, wird die Entnahme von Erdgas drei Monate nach dem Zeitpunkte der Aufnahme der Ersatzversorgung aus dem Netz unterbunden.

Preise der Ersatzversorgung mit Erdgas

Die Stadtwerke Wittenberge GmbH berechnen Haushaltskunden gem § 3 Nr. 22 EnWG im Rahmen der Ersatzversorgung die Preise nach dem Grundversorgungstarif WIR-Gas flex.

Preise der Ersatzversorgung mit Erdgas für sonstige Letztverbraucher (Nicht-Haushaltskunden) ohne Leistungsmessung in Niederdruck

gültig ab dem 01.01.2025: Preisblatt für die Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden ab dem 1. Januar 2025

Archiv

gültig ab dem 01.01.2023: Preisblatt für die Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden ab dem 1. Januar 2023

Hinweis: Das ab Januar 2023 gültige Preisblatt gilt auch für die befristete Notversorgung von Letztverbrauchern in Mitteldruck gem. § 118c EnWG.

 

So einfach WIR-Gas-Kunde werden:

  • Wunschtarif
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    erledigen wir für Sie.

WIR-Gas fix

WIR-Gas fix

Ihre Tarif-Vorteile auf einen Blick:
  • Unsere komfortable Sondervereinbarung für Ihre
    Planungssicherheit
  • Kundenservice rund um die Uhr: mit dem SWW-
    Kundenportal immer online informiert sein
  • Energieberatung
  • Erstlaufzeit bis 31.12.1

 

Informationen zu Streitbeilegungsverfahren und Einrichtungen für Verbraucherbeschwerden finden Sie hier
1 Es gilt eine eingeschränkte Preisgarantie für die Erstlaufzeit. Ausgenommen von der Preisgarantie sind Umsatzsteuer- und Energiesteueränderungen sowie nachträglich neu eingeführte bzw. sich ändernde Steuern und Abgaben.
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Preise

Preise gültig ab 1. Januar 2025

Jahresabnahme kWh
von bis
0 4.000
4.001 50.000
50.001 150.000
Arbeitspreis ct/KWh
brutto netto
11,38 9,567
9,98 8,390
9,78 8,215
Grundpreis €/Monat
brutto netto
9,93 7,50
14,95 12,56
33,72 28,33

 

Alle Bruttopreise enthalten die ermäßigte gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Für die vereinfachte Darstellung wurden die Bruttopreise kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

 

Preise gültig bis 31. Dezember 2024

Jahresabnahme kWh
von bis
0 4.000
4.001 50.000
50.001 150.000
Arbeitspreis ct/KWh
brutto netto
15,01 12,616
13,61 11,438
13,16 11,060
Grundpreis €/Monat
brutto netto
5,95 5,00
11,97 10,06
30,74 25,83

 

Alle Bruttopreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Für die vereinfachte Darstellung wurden die Bruttopreise kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Für eine Belieferung von Abnahmestellen mit einem Jahresbedarf über 150.000 kWh oder für den Fall, das Sie mit unserem Preisrechner keinen Preis ermitteln können,  wenden Sie sich bitte an unser Vertriebsteam. Gern auch telefonisch unter 03877 / 954 - 380 bzw. - 390 oder per E-Mail.

Zu den Auftragsdokumenten
Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zu WIR-Gas fix und WIR-Gas regio

1. Der Vertrag gilt für Haushalts- und Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis 150.000 kWh.
2. Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres, bei einem Vertragsschluss nach dem 31.10. bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres.
3. Bei Umzug gilt die Weiterbelieferung nach diesem Vertrag und endet nur, wenn die neue Abnahmestelle des Kunden in einem anderen Netzgebiet liegt.
4. Es besteht ein fristloses Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser. Besondere Kündigungsrechte bestehen gemäß den AGB.
5. Mögliche Zahlungsweisen: SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung
6. Ein unentgeltlicher und zügiger Lieferantenwechsel wird zugesichert.
7. Es besteht ein Widerrufsrecht.

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WIR-Gas business

WIR-Gas business

Ihre Tarif-Vorteile auf einen Blick:
  • Energetische Planungssicherheit
    für Ihr Unternehmen
  • Individuelles Angebot von Ihrem
    persönlichen Ansprech- und
    Servicepartner
Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne persönlich, um gemeinsam mit Ihnen individuell das optimale Angebot zu finden. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an den Vertrieb.

Ihr Ansprechpartner:

Team Vertrieb: 
Telefon: 03877 / 954 – 390 jetzt anrufen
vertrieb@stadtwerke-wittenberge.de

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WIR-Gas regio

WIR-Gas regio

Ihre Tarif-Vorteile auf einen Blick:
  • Zuverlässige Versorgung mit Erdgas
  • Für Privathaushalte und Unternehmen außerhalb
    des Netzgebietes der Stadtwerke Wittenberge
  • Kundenservice rund um die Uhr: mit dem SWW-
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  • Energieberatung
  • Erstlaufzeit bis 31.12.1
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1 Es gilt eine eingeschränkte Preisgarantie für die Erstlaufzeit. Ausgenommen von der Preisgarantie sind Umsatzsteuer- und Energiesteueränderungen sowie nachträglich neu eingeführte bzw. sich ändernde Steuern und Abgaben.
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Bahnstraße 76
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Preise

Die für Ihre Abnahmestelle gültigen Preiskonditionen für die Belieferung mit Erdgas im Tarif WIR-Gas regio ermitteln Sie bitte mit Hilfe unseres Preisrechners. Ausgewählte Preisblätter finden Sie unter dem Punkt "Zu den Auftragsdokumenten".

Für eine Belieferung von Abnahmestellen mit einem Jahresbedarf > 150.000 kWh oder für den Fall, das Sie mit unserem Preisrechner keinen Preis ermitteln können, sowie für die Übersendung des für ihr Netzgebiet passenden Auftragsformulares mit zugehörigem Preisblatt wenden Sie sich bitte an unser Vertriebsteam. Gern auch telefonisch unter 03877 / 954 - 380 bzw.  - 390 oder per E-Mail.

Zu den Auftragsdokumenten
Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zu WIR-Gas fix und WIR-Gas regio

1. Der Vertrag gilt für Haushalts- und Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis 150.000 kWh.
2. Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres, bei einem Vertragsschluss nach dem 31.10. bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres.
3. Bei Umzug gilt die Weiterbelieferung nach diesem Vertrag und endet nur, wenn die neue Abnahmestelle des Kunden in einem anderen Netzgebiet liegt.
4. Es besteht ein fristloses Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser. Besondere Kündigungsrechte bestehen gemäß den AGB.
5. Mögliche Zahlungsweisen: SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung
6. Ein unentgeltlicher und zügiger Lieferantenwechsel wird zugesichert.
7. Es besteht ein Widerrufsrecht.

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CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Weitere Informationen    Seit 1. Januar 2023 gibt es das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2-KostAufG). Ziel ist es, das Kosten für CO2 ,die durch brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanlagen anfallen, nicht mehr nur vom Mieter getragen werden, sondern gerechter zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Ein 10-Stufenprogramm regelt die Verteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter und schafft Anreize für Vermieter für eine Effizienzverbesserung ihrer Gebäude.

Da das Gesetz zu Beginn des Jahres in Kraft getreten ist, ist die erste Abrechnung, in der die Reglung zum Tragen kommt, die für das Jahr 2023.

Häufig gestellte Fragen:

Wen betrifft das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Das Gesetz betrifft alle Vermieter und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die fossile Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Kohle, Fernwärme) zur Wärmeerzeugung nutzen. Das Gesetz gilt nicht für strombetriebende Heizungen, wie Wärmepumpen oder Nachtspeicheröfen, sowie für Holz- oder Pelletsheizungen.

Welchen Zweck erfüllt das neue CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Zugrunde liegt die CO2-Bepreisung, eine Steuer, die anfällt, weil beim Heizen mit fossilien Brennstoffen CO2 in die Luft abgegeben wird. Im rechtlichen Normalfall darf der Vermieter die Heizkosten vollständig auf deine Mieter umlegen. Dies ergibt sich aus der jeweiligen mietvertraglichen Vereinbarung über die Betriebs- und Heizkosten des Gebäudes. Um nun die Mieter von der Steuer zu entlasten und Vermietern dazu zu bewegen, die Immobilie klimafreundlich umzubauen, wurde das CO2-Kostenaufteilungsgesetzt ins Leben gerufen. Hierbei sollen die Kosten dann zukünftig gerecht auf Vermeiter und Mieter umgelegt werden.

Wie funktioniert das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Ziel des Gesetzes ist es, die CO2-Kosten so gerecht wie möglich zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen. Wie viel vom Vermieter übernommen werden muss, richtet sich nach der Effizienz des Gebäudes. Hierbei gilt: Je effizienter ein Gebäude ist, desto weniger muss vom Vermieter übernommen werden.

Die Effizienz des Gebäudes wird anhand der CO2-Emissionen ermittelt. Dabei werden die Gesamtemissionen eines Gebäudes durch die Gesamtfläche geteilt, so erhält man die Gesamtemissionen des Gebäudes pro m2 (kg CO2/m2/a). Folgende Tabelle zeigt die Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter je nach Gebäudeeffizienz:

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder
der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
Anteil Mieter Anteil Vermieter
12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
> = 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %

Wie erfolgt die anteilige Verrechnung, wenn mein Vermieter die Energie bezieht?

Die Verrechnung der CO2-Kosten erfolgt zwischen Vermieter und Mieter mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Bei Fragen dazu wenden Sie sich daher bitte direkt an Ihren Vermieter.

Die CO2-Kosten sind in meinen Nebenkosten enthalten. Woher weiß ich, wie viel der Vermieter übernommen hat?

Sind die Kosten für die Wärmeversorgung in den Nebenkosten enthalten, hat Ihr Vermieter die Gesamtkosten sowie den Vermieter- und Mieteranteil an den CO2-Kosten zu ermitteln. Die Ihnen als Mieter in Rechnung gestellen CO2-Kosten sind vom Vermieter detailliert, tranparent und in verständlicher Form auszuweisen.

Ich zahle die CO2-Kosten direkt an den Energieversorger. Wie erhalte ich den Anteil des Vermieters?

Wenn Sie als Mieter direkt einen Gasliefervertrag mit einem Energieversorger haben, tragen Sie zunächst die vollen CO2-Kosten. In diesem Fall haben Sie einen Erstattungsanspruch gegenüber Ihrem Vermieter und sollten den Vermieter-Anteil an den CO2-Kosten direkt vom Vermieter einfordern. Gehen Sie hierzu, sobald Ihnen Ihre Abrechnung vom Energieversorger vorliegt, direkt auf Ihren Vermieter zu.

Woher weiß ich, wie effizient das Gebäude ist, in dem ich wohne?

Ihr Vermieter ist seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, Ihnen die Gebäudeeffizienz in Ihrer Heizkostenabrechnung auszuweisen. Sollte Ihre Heizkostenabrechnung hierzu keine Informationen enthalten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Vermieter.

Beispielrechnung

Auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist ein CO2-Rechentool zu finden.
Hier der Link zum Rechner

Das Rechentool zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten ermöglicht es, die für ein Gebäude oder eine Wohnung angefallenen Kohlendioxidkosten zu berechnen und aufzuteilen und die grundlegenden Rechenschritte nachzuvollziehen. Das Tool dient der Veranschaulichung und der Hilfestellung bei der Durchführung der notwendigen Rechenschritte, kann eine eigenständige Dokumentation bei der Abrechnung von Betriebskosten und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aber nicht ersetzen.

Wie erfolgt die Ermittlung der CO2-Kosten für Fernwärme?

Für die Fernwärme werden die CO2-Kosten anhand der jeweiligen Wärmeerzeugung ermittelt. Aufgrund von gesetzlichen Anforderungen (EEBeV 2030) und des Zertifikatehandels (TEHG) stehen je nach Wärmeerzeugung die Daten zur Berechnung der CO2-Kosten erst im darauffolgenden Jahr zur Verfügung.

Was passiert bei Nichtwohngebäuden?

Bei Nichtwohngebäude ist die Gesetzgebung noch nicht vollständig geklärt, daher werden die Kosten bis 2025 zur Hälfte auf Mieter und Vermieter aufgeteilt. 2025 soll es dann ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude geben.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, wenn Vermieter, zum Beispiel aufgrund des Denkmalschutzes, daran gehindert sind Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Gebäudes durchzuführen. In diesen Fällen müssen Vermieter nur die Hälfte oder sogar gar keine Kosten übernehmen.

Was ist der CO2-Preis?

Der CO2-Preis ist ein Preis, der für die Emission, also die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die Menge an CO2, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe entsteht und freigesetzt wird. Der CO2-Preis wird in den nächsten jahren sukzessiv ansteigen. So möchte die Bundesregierung der im Bundeskabinett 2019 beschlossenen Reduzierung der Treibhausgase in der Atmosphäre bis 2030 nachkommen.

Werden sich die CO2-Kosten in den nächsten Jahren verändern?

Für die Berechnung der CO2-Kosten (Erdgas) sind die Beträge bis 2026 im BEHG genannt. Ab 2026 müssen die CO2-Zertifikate am Markt zu Handelspreisen gekauft werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zertifikatspreise in Zukunft steigen werden.

Jahr Euro pro Tonne CO2 (gem. BEHG)
2023 30
2024 45
2025 55
2026 Preis wird vom freien Handel bestimmt